MIETRECHT

Mietrecht

un­ter­schei­det zwi­schen Wohn­raum­miet­e und Ge­wer­be­raum­mie­te.


Im Wohn­raum­miet­recht gibt es Ein­schrän­kun­gen der Ver­trags­frei­heit
zugunsten des sozial schwächeren Mieters zu beachten. So kann z. B. das Recht auf Miet­min­de­rung nicht eingeschränkt werden (§ 536 Abs. 4 BGB). Es findet eine Inhaltskontrolle von For­mu­lar­ver­trä­gen statt, durch die ge­prüft wird, ob die Vereinbarungen wirksam sind (§§ 307 f. BGB).

Das Wohnraummietrecht ist der Teil des Mietrechts, bei dem am häufigsten ein Anwalt benötigt wird, z.B. bei:

  • der Not­wen­dig­keit von Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren 
  • bei Mängeln in der Mietwohnung 
  • bei ei­ner Miet­min­de­rung und 
  • bei Miet­er­hö­hungs­er­klä­run­gen



Be­son­de­re Bedeutung hat für Mie­ter und Ver­mie­ter schließ­lich die Be­en­di­gung des Mietverhältnisses durch Kündigung und die
evtl. Räu­mungs­kla­ge.

  • Wie und mit wel­cher Frist ist zu kün­di­gen? 
  • Wel­che Grün­de recht­fer­ti­gen die Kün­di­gung?
  • die Form der Kün­di­gung

Das Gewerberaummietrecht umfasst die Anmietung von Räumen, um darin ein Geschäft zu betreiben (Geschäftsräume).

Im Gegensatz zur Wohnraummiete gibt es im Gewerberaummietrecht keinen Mieterschutz. Die Vertragsparteien haben hier eine wesentlich größere Vertragsfreiheit. Wichtig sind hier hauptsächlich die Fragen der Dauer des Gewerberaummietvertrages, der Schriftform und zur Mieterhöhung.

Streitpunkt bei beiden Mietformen ist oft die Betriebskostenabrechnung bzw. Nebenkostenabrechnung.

Die Begriffe Nebenkosten und Betriebskosten werden im Sprachgebrauch meist gleichbedeutend verwendet.

Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung in einer angemessenen Frist erstellen - innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der vereinbarten Abrechnungsperiode.

Den Umlagemaßstab der Betriebskosten können die Parteien grundsätzlich frei vereinbaren. Fehlt es an einer Vereinbarung, sind die Betriebskosten nach der Wohnfläche umzulegen (§ 556 a BGB). Können allerdings Betriebskosten verbrauchsabhängig erfasst werden, dann ist der Vermieter zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verpflichtet.