MIETRECHT
Mietrecht
unterscheidet zwischen Wohnraummiete und Gewerberaummiete.
Im Wohnraummietrecht gibt es Einschränkungen der Vertragsfreiheit
zugunsten des sozial schwächeren Mieters zu beachten. So kann z. B. das Recht auf Mietminderung nicht eingeschränkt werden (§ 536 Abs. 4 BGB). Es findet eine Inhaltskontrolle von Formularverträgen statt, durch die geprüft wird, ob die Vereinbarungen wirksam sind (§§ 307 f. BGB).
Das Wohnraummietrecht ist der Teil des Mietrechts, bei dem am häufigsten ein Anwalt benötigt wird, z.B. bei:
- der Notwendigkeit von Schönheitsreparaturen
- bei Mängeln in der Mietwohnung
- bei einer Mietminderung und
- bei Mieterhöhungserklärungen
Besondere Bedeutung hat für Mieter und Vermieter schließlich die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung und die
evtl. Räumungsklage.
- Wie und mit welcher Frist ist zu kündigen?
- Welche Gründe rechtfertigen die Kündigung?
- die Form der Kündigung
Das Gewerberaummietrecht umfasst die Anmietung von Räumen, um darin ein Geschäft zu betreiben (Geschäftsräume).
Im Gegensatz zur Wohnraummiete gibt es im Gewerberaummietrecht keinen Mieterschutz. Die Vertragsparteien haben hier eine wesentlich größere Vertragsfreiheit. Wichtig sind hier hauptsächlich die Fragen der Dauer des Gewerberaummietvertrages, der Schriftform und zur Mieterhöhung.
Streitpunkt bei beiden Mietformen ist oft die Betriebskostenabrechnung bzw. Nebenkostenabrechnung.
Die Begriffe Nebenkosten und Betriebskosten werden im Sprachgebrauch meist gleichbedeutend verwendet.
Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung in einer angemessenen Frist erstellen - innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der vereinbarten Abrechnungsperiode.
Den Umlagemaßstab der Betriebskosten können die Parteien grundsätzlich frei vereinbaren. Fehlt es an einer Vereinbarung, sind die Betriebskosten nach der Wohnfläche umzulegen (§ 556 a BGB). Können allerdings Betriebskosten verbrauchsabhängig erfasst werden, dann ist der Vermieter zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verpflichtet.